Vertragsverletzung | Berufung OR Übrige Fälle und Innominatverträge
Sachverhalt
A. Am 21. Februar 2020 reichten die B._____ und die A._____ AG gegen die C._____ beim Regionalgericht Plessur eine Klage ein. Mit Verfügung vom 1. Fe- bruar 2023 wurden die Klägerinnen verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von CHF 9'000.00 oder eine auf denselben Betrag lautende Garantieerklärung auf das Kon- to des Regionalgerichts Plessur zu leisten. Dafür wurde eine Frist bis zum 27. Fe- bruar 2023 gesetzt. Die Frist bis zum 27. Februar 2023 verstrich ungenutzt. Dar- aufhin wurde eine letztmalige Frist bis zum 20. März 2023 gewährt. Die verlangte Sicherheit ging mit Valutadatum vom 22. März 2023 beim Gericht ein. B. Daraufhin informierte das Gericht die Parteien mit Schreiben vom 22. März 2023 über den verspäteten Eingang der Sicherheitsleistung. Mit Schreiben vom
23. März 2023 machten die Klägerinnen geltend, dass die Frist zur Zahlung einer Sicherheitsleistung an das Gericht gewahrt sei, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Das Gericht hätte sich deshalb erkundigen müssen, ob dies vorliegend zutreffe. Gemäss dem beigereichten Bankauszug sei die Sicherheitsleistung fristgerecht am 20. März 2023 ihrem Konto belastet worden. Des Weiteren laute die Säumnis- folge bei verspäteter Zahlung auf Nichteintreten und nicht auf Abschreibung. Aus- serdem sei nur das Verfahren betreffend Sicherheitsleistung (Proz. Nr. 135-2023-
69) unzulässigerweise abgeschrieben worden. Das Hauptverfahren (Proz. Nr. 135-2020-16), für welches keine Säumnisfolge angedroht worden sei, bliebe da- von unberührt. C. Mit Entscheid vom 25. April 2023 trat das Regionalgericht auf die Klage der Klägerinnen nicht ein. Zur Begründung erwog es, zwar sei das klägerische Konto bei der D._____ am 20. März 2023 (letzter Tag der Nachfrist) und damit rechtzeitig belastet worden. Es sei jedoch nicht alleine massgebend, dass das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet worden sei, sondern auch, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Gerichtskonto gutgeschrieben worden sei. In diesem Fall sei das Valutadatum der Gutschrift auf dem Gerichtskonto (22. März 2023) mass- gebend. Die Sicherheitsleistung der Klägerinnen sei demnach nicht innert Nach- frist erfolgt (act. B.1, E. 25), sodass es an einer Prozessvoraussetzung fehle (act. B.1, E. 26). Somit erfolge im Hauptverfahren, auf das sich die Sicherheitsleistung unmissverständlich beziehe, ein Nichteintretensentscheid infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung (act. B.1, E. 27). Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 wurden – unter solidarischer Haftbarkeit – der A._____ AG und der C._____ auferlegt (vgl. act. B.1, Dispositiv-Ziffer 2a), was mit Berichtigungsent- scheid vom 28. April 2023 dahingehend geändert wurde, dass anstelle der
3 / 8 C._____ die B._____ als (solidarisch haftende) Kostenpflichtige erkannt wurde (vgl. act. B.2, Dispositiv-Ziffer 1). D. Dagegen erhoben die B._____ und die A._____ AG (nachfolgend: Beru- fungsklägerinnen) mit Eingabe vom 26. Mai 2023 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangten die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens. E. Mit Berufungsantwort vom 21. Juni 2023 beantragte die C._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerinnen. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, dies ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Berufungsklägerinnen (allenfalls zu Lasten der Vorinstanz). F. Die Akten der Verfahren Proz. Nr. 115-2020-16 und Proz. Nr. 135-2023-69 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 zu Art. 308 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 103 ZPO). Ein solcher Nichteintre- tensentscheid (Prozessendentscheid) wird nicht von Art. 103 ZPO erfasst, son- dern unterliegt nach Massgabe von Art. 308 Ziff. 1 lit. a ZPO der Berufung (KGer GR ZK2 14 31 v. 11.9.2014; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 103 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 103 ZPO). 1.2. Da es im Hauptverfahren um eine Forderungsklage mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00 geht, ist der angefochtene Nichteintretensentscheid grundsätzlich berufungsfähig.
4 / 8 1.3. Nur am Rande zu erwähnen bleibt Folgendes: Am 22. März 2023 erging durch den verfahrensleitenden Richter am Regionalgericht Plessur ein Schreiben, welches festhielt, dass die Sicherheitsleistung verspätet eingegangen sei. Damit werde das Verfahren abgeschrieben (vgl. RG Proz. Nr. 135-2023-69 act. IV.3). Die heutigen Berufungsklägerinnen erhoben dagegen ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden. Anders als die Berufungs- klägerinnen erkannte das Kantonsgericht im genannten Schreiben keinen verfah- rensabschliessenden Entscheid, sondern (lediglich) die Ankündigung eines sol- chen in Form eines Abschreibungsentscheides (vgl. KGer GR ZK2 23 21 v. 21.4.2023 E. 1.2). Es trat daher auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. KGer GR ZK2 23 21 v. 21.4.2023 [Dispositiv-Ziffer 1]). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit steht fest, dass mit dem "Schreiben" vom 22. März 2023 keine res iudicata in Bezug auf die Verfahrensbeendigung vorliegt, sondern letztere mit dem nun angefochtene Nichteintretensentscheid vorgenommen wurde. 1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Berufung ist einzutreten. 2.1. Die Berufungsklägerinnen machen unter anderem eine Verletzung der funk- tionalen Zuständigkeit geltend. Der angefochtene Entscheid sei vom Einzelrichter erlassen worden, auch wenn in beiden Entscheiden von einem Kollegialgericht gesprochen werde. Es gehe aber aus dem angefochtenen Entscheid klar hervor, dass nicht das Kollegialgericht, sondern einzig der Vorsitzende entschieden habe. Es werde im Entscheid weder erwähnt, wie sich das Kollegialgericht zusammen- setze, noch wann das Kollegialgericht die Entscheide gefällt habe. Für das Fällen eines Nichteintretensentscheides sei jedoch das Kollegialgericht zuständig (act. A.1, Rz. 6 f.). 2.2. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, die Vorentscheide seien vom Kollegialgericht erlassen worden. Entsprechendes lese sich bereits aus dem Ru- brum, wobei die Entscheide stellvertretend vom Vorsitzenden unterzeichnet wor- den seien. Im Übrigen stünde dem Vorsitzenden in Analogie zu Art. 9 Abs. 2 GOG a maiore minus auch die Kompetenz zu, einen Nichteintretensentscheid zu erlas- sen, wenn die klagende Partei – wie vorliegend – durch nicht rechtzeitiges Bezah- len der Sicherheit den Wegfall des rechtserheblichen Interesses signalisiere (act. A.2, Rz. 16). 2.3.1. Im Rubrum des angefochtenen Entscheides wird zwar als Entscheidorgan das "Kollegialgericht" (act. B.1) genannt. Nach einer weit verbreiteten Praxis an den Bündner Regionalgerichten ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Einzel- richter und dem Vorsitzenden des Kollegialgerichts. Die Zuständigkeiten des Ein-
5 / 8 zelrichters und des Kollegialgerichtes lassen sich a priori anhand des Gesetzes bestimmen. Bei einer ursprünglichen Zuständigkeit des Kollegialgerichtes ist es jedoch möglich, dass aufgrund bestimmter Umstände (z.B. infolge Gegenstands- losigkeit) das Verfahren durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt werden kann. In solchen Fällen ist es nicht unüblich, die (ursprüngliche) Zuständigkeit des Kollegialgerichts im Rubrum nach wie vor aufzuführen; bei der Zusammensetzung des "Spruchkörpers" erfolgt dann aber lediglich die Erwähnung des Vorsitzenden. Der Terminus "Kollegialgericht" im Rubrum eines Entscheides ist daher für sich genommen noch kein hinreichender Beleg dafür, dass der kon- krete Entscheid tatsächlich von einer Mehrzahl von Richtern gefällt wurde. Das- selbe gilt auch in Bezug auf den angefochtenen Entscheid: Obwohl im Rubrum zunächst von "Kollegialgericht" die Rede ist, wird anschliessend bei der "Beset- zung" lediglich der Vorsitzende genannt. Dass der angefochtene Entscheid in ein- zelrichterlicher Kompetenz gefällt wurde, bestätigt sich im Übrigen auch dadurch, dass in den Verfahrensakten kein Beschlussprotokoll oder ähnliches enthalten ist, welches die Fällung des Entscheides im Dreiergremium belegen würde. Von "Vor- entscheiden", die durch das Kollegium gefällt worden sind, kann daher – entgegen dem Dafürhalten der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.2, Rz. 16) – keine Rede sein; jedenfalls ist ein solches (einigermassen ungewöhnliches) Vorgehen nicht an- satzweise belegt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der angefochtene Ent- scheid durch den Vorsitzenden alleine bzw. als Einzelrichter gefällt wurde. Das- selbe gilt für den Berichtigungsentscheid, der mit der Berufung mitangefochten wurde (vgl. act. A.1, Rz. 17). Nur schon aus Gründen der Transparenz, aber auch wegen allfälligen Ausstandsfragen ginge es denn auch nicht an, den Spruchkörper im Entscheid nicht vollständig anzugeben. 2.3.2. Die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Gerichte ist dem kantonalen Recht vorbehalten, soweit die Schweizerische Zivilprozessord- nung nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Die Kammern der Regionalge- richte entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Rich- tern (Art. 39 Abs. 2 GOG), wobei das Gesetz in bestimmten Bereichen eine Fün- ferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen kann (Art. 39 Abs. 4 GOG). Eine einzelrichterliche Zuständigkeit ist zunächst im GOG selbst enthal- ten: Gemäss Art. 9 Abs. 2 GOG schreiben die Vorsitzenden das Verfahren als er- ledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt. Sodann werden die Fälle, die die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder ein anderes Mitglied des Bezirksgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz zu ent- scheiden befugt sind, in Art. 4 EGzZPO aufgeführt. Ein Entscheid in einzelrichterli-
6 / 8 cher Kompetenz ist demzufolge möglich in Angelegenheiten, für die das summari- sche Verfahren gilt (lit. a), bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag bis CHF 5'000.00 (lit. b), über Ehescheidung, Ehetrennung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren bei umfassender Eini- gung (lit. c), über die Vollstreckung (lit. d) sowie über Widerhandlungen gegen ge- richtliche Verbote im Sinn der Zivilprozessordnung (lit. e). Ferner fallen auch Rechtshilfegesuche in die einzelrichterliche Zuständigkeit, soweit nicht das Kan- tonsgericht dafür zuständig ist (Art. 4 Abs. 2 EGzZPO). Diese Aufzählung ist ab- schliessend (KGer GR ZK2 14 31 v. 11.9.2014). 2.3.3. Nachdem der Vorsitzende in seinem Schreiben vom 22. März 2023 (RG Proz. Nr. 135-2023-69 act. IV.3) noch fälschlicherweise die Abschreibung des Ver- fahrens angekündigt hatte, lautet der angefochtene Entscheid, der von einer ver- späteten Leistung der Sicherheitsleistung ausgeht, insofern richtig auf Nichteintre- ten auf die Klage (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Das Nichteintreten auf eine Klage als Sanktion für die nicht geleistete Sicherheitsleistung fällt nach den dargelegten Ge- setzesbestimmungen jedoch nicht in die einzelrichterliche Kompetenz; dieser Fall muss vielmehr – mangels Nennung in Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 4 EGzZPO – von einer Kammer des Regionalgerichts behandelt werden, die sich in der Regel aus drei Richterinnen oder Richtern zusammensetzt (Art. 39 Abs. 2 GOG; vgl. fer- ner KGer GR ZK2 14 31 v. 11.9.2014). Die Annahme der gegenteiligen Lösung, wie sie vom Vorderrichter gehandhabt wurde, hätte ausserdem zur Folge, dass die vom Gesetzgeber gewollte verfahrensrechtliche Garantie eines grundsätzlich mit drei Richtern besetzten Gerichts abgeschwächt und die Kompetenzen des Einzel- richters auf Fälle erweitert würden, die vom Gesetz ausgeschlossen beziehungs- weise nicht vorgesehen wurden, und der Einzelrichter dadurch formelle Kompe- tenzen (Nichteintreten auf ein Verfahren) in Streitigkeiten erhielte, welche materiell von einer mit drei Richtern besetzten Kammer behandelt werden müssten (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.5 = Pra 2011 Nr. 113 E. 4.5). Schliesslich geht auch die Ar- gumentation der Berufungsbeklagten, Art. 9 Abs. 2 GOG sei als argumentum a maiore minus heranzuziehen, offensichtlich fehl: Bei einer Verfahrensabschrei- bung handelt es gegenüber einem Nichteintretensentscheid nicht um ein maius, sondern vielmehr um ein minus. Dass ein argumentum a minore maius im vorlie- genden Fall nicht zulässig ist, dürfte sich von selbst verstehen. 2.3.4. Der angefochtene Entscheid ist daher bereits wegen Verletzung der funkti- onalen Zuständigkeit aufzuheben. Auf die übrigen Rügen muss daher nicht einge- gangen werden. Die Vorinstanz wird sich namentlich mit der Frage auseinander-
7 / 8 zusetzen haben, welche Folgen die unrichtige Säumnisandrohung im vorliegenden Fall (Abschreibung statt Nichteintreten; vgl. oben E. 2.3.3) hat. 3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1. Zu den Kosten: Die Berufungsklägerinnen gelten bei diesem Ausgang als vollständig obsiegend. Die Berufungsbeklagte beantragte (subeventualiter), dass der Staat die Kosten zu tragen habe, da die Vorinstanz für etwaige Ungereimthei- ten verantwortlich sei (act. A.2, Rz. 17). Das ist nicht schlüssig. Die Berufungsbe- klagte verteidigte nämlich das Vorgehen der Vorinstanz, welche den angefochte- nen Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt hatte (vgl. act. A.2, Rz. 16). Ihr Hauptbegehren lautet denn auch auf Abweisung der Beru- fung. Insofern hat sie sich mit dem angefochtene Entscheid identifiziert, sodass es widersprüchlich anmutet, gleichzeitig auf (etwaige) Ungereimtheiten der Vorin- stanz hinzuweisen. Unter diesen Umständen ist die Berufungsbeklagte als unter- liegend anzusehen, und dementsprechend wird sie kostenpflichtig. Anders zu ent- scheiden hiesse, dass man sich mit einer Auswahl an (diametral zueinanderste- henden) Haupt- und Eventualbegehren der Kosten- und Entschädigungsfolge ent- ziehen könnte. Daran ändert nichts, dass der angefochtene Entscheid klarerweise fehlerhaft war (vgl. hierzu auch BGer 5A_87/2022 v. 2.11.2022 E. 4.4.1 f.). 4.2. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VGZ auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit dem von den Berufungsklägerinnen geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungskläge- rinnen den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird den Berufungsklägerinnen durch das Kantonsgericht erstattet. 4.3. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägerinnen für das Berufungsver- fahren zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist, nachdem die Be- rufungsklägerinnen keine Honorarnote eingereicht haben, nach Ermessen festzu- setzen. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) angemessen.
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Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid des Einzel- richters am Regionalgericht Plessur vom 25. April 2023 (Proz. Nr. 115-220- 16) und der Berichtigungsentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 28. April 2023 werden aufgehoben.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der C._____. Der Betrag von CHF 1'000.00 wird mit dem von der B._____ sowie der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Die C._____ wird verpflichtet, der B._____ sowie der A._____ AG den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird der B._____ sowie der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet.
- Die C._____ hat die B._____ sowie die A._____ AG für das Berufungsver- fahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. November 2023 Referenz ZK2 23 31 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Mosca, Aktuarin Parteien A._____ AG Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur B._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen C._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw LL.M. Sylvia Anthamatten Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich Gegenstand Vertragsverletzung Anfechtungsobj. Nichteintretensentscheid Regionalgericht Plessur vom 25.04.2023, mitgeteilt am 25.04.2023 (Proz. Nr. 115-2020-16) Mitteilung
05. Dezember 2023
2 / 8 Sachverhalt A. Am 21. Februar 2020 reichten die B._____ und die A._____ AG gegen die C._____ beim Regionalgericht Plessur eine Klage ein. Mit Verfügung vom 1. Fe- bruar 2023 wurden die Klägerinnen verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von CHF 9'000.00 oder eine auf denselben Betrag lautende Garantieerklärung auf das Kon- to des Regionalgerichts Plessur zu leisten. Dafür wurde eine Frist bis zum 27. Fe- bruar 2023 gesetzt. Die Frist bis zum 27. Februar 2023 verstrich ungenutzt. Dar- aufhin wurde eine letztmalige Frist bis zum 20. März 2023 gewährt. Die verlangte Sicherheit ging mit Valutadatum vom 22. März 2023 beim Gericht ein. B. Daraufhin informierte das Gericht die Parteien mit Schreiben vom 22. März 2023 über den verspäteten Eingang der Sicherheitsleistung. Mit Schreiben vom
23. März 2023 machten die Klägerinnen geltend, dass die Frist zur Zahlung einer Sicherheitsleistung an das Gericht gewahrt sei, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Das Gericht hätte sich deshalb erkundigen müssen, ob dies vorliegend zutreffe. Gemäss dem beigereichten Bankauszug sei die Sicherheitsleistung fristgerecht am 20. März 2023 ihrem Konto belastet worden. Des Weiteren laute die Säumnis- folge bei verspäteter Zahlung auf Nichteintreten und nicht auf Abschreibung. Aus- serdem sei nur das Verfahren betreffend Sicherheitsleistung (Proz. Nr. 135-2023-
69) unzulässigerweise abgeschrieben worden. Das Hauptverfahren (Proz. Nr. 135-2020-16), für welches keine Säumnisfolge angedroht worden sei, bliebe da- von unberührt. C. Mit Entscheid vom 25. April 2023 trat das Regionalgericht auf die Klage der Klägerinnen nicht ein. Zur Begründung erwog es, zwar sei das klägerische Konto bei der D._____ am 20. März 2023 (letzter Tag der Nachfrist) und damit rechtzeitig belastet worden. Es sei jedoch nicht alleine massgebend, dass das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet worden sei, sondern auch, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Gerichtskonto gutgeschrieben worden sei. In diesem Fall sei das Valutadatum der Gutschrift auf dem Gerichtskonto (22. März 2023) mass- gebend. Die Sicherheitsleistung der Klägerinnen sei demnach nicht innert Nach- frist erfolgt (act. B.1, E. 25), sodass es an einer Prozessvoraussetzung fehle (act. B.1, E. 26). Somit erfolge im Hauptverfahren, auf das sich die Sicherheitsleistung unmissverständlich beziehe, ein Nichteintretensentscheid infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung (act. B.1, E. 27). Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 wurden – unter solidarischer Haftbarkeit – der A._____ AG und der C._____ auferlegt (vgl. act. B.1, Dispositiv-Ziffer 2a), was mit Berichtigungsent- scheid vom 28. April 2023 dahingehend geändert wurde, dass anstelle der
3 / 8 C._____ die B._____ als (solidarisch haftende) Kostenpflichtige erkannt wurde (vgl. act. B.2, Dispositiv-Ziffer 1). D. Dagegen erhoben die B._____ und die A._____ AG (nachfolgend: Beru- fungsklägerinnen) mit Eingabe vom 26. Mai 2023 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangten die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens. E. Mit Berufungsantwort vom 21. Juni 2023 beantragte die C._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerinnen. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, dies ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Berufungsklägerinnen (allenfalls zu Lasten der Vorinstanz). F. Die Akten der Verfahren Proz. Nr. 115-2020-16 und Proz. Nr. 135-2023-69 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Bei einem Nichteintretensentscheid infolge fehlender Leistung der geforder- ten Sicherheitsleistung handelt es sich um einen Entscheid, der das Verfahren aus prozessualen Gründen vollständig abschliesst (Prozessendentscheid) (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 16 zu Art. 308 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 103 ZPO). Ein solcher Nichteintre- tensentscheid (Prozessendentscheid) wird nicht von Art. 103 ZPO erfasst, son- dern unterliegt nach Massgabe von Art. 308 Ziff. 1 lit. a ZPO der Berufung (KGer GR ZK2 14 31 v. 11.9.2014; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 103 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 103 ZPO). 1.2. Da es im Hauptverfahren um eine Forderungsklage mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00 geht, ist der angefochtene Nichteintretensentscheid grundsätzlich berufungsfähig.
4 / 8 1.3. Nur am Rande zu erwähnen bleibt Folgendes: Am 22. März 2023 erging durch den verfahrensleitenden Richter am Regionalgericht Plessur ein Schreiben, welches festhielt, dass die Sicherheitsleistung verspätet eingegangen sei. Damit werde das Verfahren abgeschrieben (vgl. RG Proz. Nr. 135-2023-69 act. IV.3). Die heutigen Berufungsklägerinnen erhoben dagegen ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden. Anders als die Berufungs- klägerinnen erkannte das Kantonsgericht im genannten Schreiben keinen verfah- rensabschliessenden Entscheid, sondern (lediglich) die Ankündigung eines sol- chen in Form eines Abschreibungsentscheides (vgl. KGer GR ZK2 23 21 v. 21.4.2023 E. 1.2). Es trat daher auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. KGer GR ZK2 23 21 v. 21.4.2023 [Dispositiv-Ziffer 1]). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit steht fest, dass mit dem "Schreiben" vom 22. März 2023 keine res iudicata in Bezug auf die Verfahrensbeendigung vorliegt, sondern letztere mit dem nun angefochtene Nichteintretensentscheid vorgenommen wurde. 1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Berufung ist einzutreten. 2.1. Die Berufungsklägerinnen machen unter anderem eine Verletzung der funk- tionalen Zuständigkeit geltend. Der angefochtene Entscheid sei vom Einzelrichter erlassen worden, auch wenn in beiden Entscheiden von einem Kollegialgericht gesprochen werde. Es gehe aber aus dem angefochtenen Entscheid klar hervor, dass nicht das Kollegialgericht, sondern einzig der Vorsitzende entschieden habe. Es werde im Entscheid weder erwähnt, wie sich das Kollegialgericht zusammen- setze, noch wann das Kollegialgericht die Entscheide gefällt habe. Für das Fällen eines Nichteintretensentscheides sei jedoch das Kollegialgericht zuständig (act. A.1, Rz. 6 f.). 2.2. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, die Vorentscheide seien vom Kollegialgericht erlassen worden. Entsprechendes lese sich bereits aus dem Ru- brum, wobei die Entscheide stellvertretend vom Vorsitzenden unterzeichnet wor- den seien. Im Übrigen stünde dem Vorsitzenden in Analogie zu Art. 9 Abs. 2 GOG a maiore minus auch die Kompetenz zu, einen Nichteintretensentscheid zu erlas- sen, wenn die klagende Partei – wie vorliegend – durch nicht rechtzeitiges Bezah- len der Sicherheit den Wegfall des rechtserheblichen Interesses signalisiere (act. A.2, Rz. 16). 2.3.1. Im Rubrum des angefochtenen Entscheides wird zwar als Entscheidorgan das "Kollegialgericht" (act. B.1) genannt. Nach einer weit verbreiteten Praxis an den Bündner Regionalgerichten ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Einzel- richter und dem Vorsitzenden des Kollegialgerichts. Die Zuständigkeiten des Ein-
5 / 8 zelrichters und des Kollegialgerichtes lassen sich a priori anhand des Gesetzes bestimmen. Bei einer ursprünglichen Zuständigkeit des Kollegialgerichtes ist es jedoch möglich, dass aufgrund bestimmter Umstände (z.B. infolge Gegenstands- losigkeit) das Verfahren durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt werden kann. In solchen Fällen ist es nicht unüblich, die (ursprüngliche) Zuständigkeit des Kollegialgerichts im Rubrum nach wie vor aufzuführen; bei der Zusammensetzung des "Spruchkörpers" erfolgt dann aber lediglich die Erwähnung des Vorsitzenden. Der Terminus "Kollegialgericht" im Rubrum eines Entscheides ist daher für sich genommen noch kein hinreichender Beleg dafür, dass der kon- krete Entscheid tatsächlich von einer Mehrzahl von Richtern gefällt wurde. Das- selbe gilt auch in Bezug auf den angefochtenen Entscheid: Obwohl im Rubrum zunächst von "Kollegialgericht" die Rede ist, wird anschliessend bei der "Beset- zung" lediglich der Vorsitzende genannt. Dass der angefochtene Entscheid in ein- zelrichterlicher Kompetenz gefällt wurde, bestätigt sich im Übrigen auch dadurch, dass in den Verfahrensakten kein Beschlussprotokoll oder ähnliches enthalten ist, welches die Fällung des Entscheides im Dreiergremium belegen würde. Von "Vor- entscheiden", die durch das Kollegium gefällt worden sind, kann daher – entgegen dem Dafürhalten der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.2, Rz. 16) – keine Rede sein; jedenfalls ist ein solches (einigermassen ungewöhnliches) Vorgehen nicht an- satzweise belegt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der angefochtene Ent- scheid durch den Vorsitzenden alleine bzw. als Einzelrichter gefällt wurde. Das- selbe gilt für den Berichtigungsentscheid, der mit der Berufung mitangefochten wurde (vgl. act. A.1, Rz. 17). Nur schon aus Gründen der Transparenz, aber auch wegen allfälligen Ausstandsfragen ginge es denn auch nicht an, den Spruchkörper im Entscheid nicht vollständig anzugeben. 2.3.2. Die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Gerichte ist dem kantonalen Recht vorbehalten, soweit die Schweizerische Zivilprozessord- nung nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Die Kammern der Regionalge- richte entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Rich- tern (Art. 39 Abs. 2 GOG), wobei das Gesetz in bestimmten Bereichen eine Fün- ferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen kann (Art. 39 Abs. 4 GOG). Eine einzelrichterliche Zuständigkeit ist zunächst im GOG selbst enthal- ten: Gemäss Art. 9 Abs. 2 GOG schreiben die Vorsitzenden das Verfahren als er- ledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt. Sodann werden die Fälle, die die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder ein anderes Mitglied des Bezirksgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz zu ent- scheiden befugt sind, in Art. 4 EGzZPO aufgeführt. Ein Entscheid in einzelrichterli-
6 / 8 cher Kompetenz ist demzufolge möglich in Angelegenheiten, für die das summari- sche Verfahren gilt (lit. a), bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag bis CHF 5'000.00 (lit. b), über Ehescheidung, Ehetrennung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren bei umfassender Eini- gung (lit. c), über die Vollstreckung (lit. d) sowie über Widerhandlungen gegen ge- richtliche Verbote im Sinn der Zivilprozessordnung (lit. e). Ferner fallen auch Rechtshilfegesuche in die einzelrichterliche Zuständigkeit, soweit nicht das Kan- tonsgericht dafür zuständig ist (Art. 4 Abs. 2 EGzZPO). Diese Aufzählung ist ab- schliessend (KGer GR ZK2 14 31 v. 11.9.2014). 2.3.3. Nachdem der Vorsitzende in seinem Schreiben vom 22. März 2023 (RG Proz. Nr. 135-2023-69 act. IV.3) noch fälschlicherweise die Abschreibung des Ver- fahrens angekündigt hatte, lautet der angefochtene Entscheid, der von einer ver- späteten Leistung der Sicherheitsleistung ausgeht, insofern richtig auf Nichteintre- ten auf die Klage (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Das Nichteintreten auf eine Klage als Sanktion für die nicht geleistete Sicherheitsleistung fällt nach den dargelegten Ge- setzesbestimmungen jedoch nicht in die einzelrichterliche Kompetenz; dieser Fall muss vielmehr – mangels Nennung in Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 4 EGzZPO – von einer Kammer des Regionalgerichts behandelt werden, die sich in der Regel aus drei Richterinnen oder Richtern zusammensetzt (Art. 39 Abs. 2 GOG; vgl. fer- ner KGer GR ZK2 14 31 v. 11.9.2014). Die Annahme der gegenteiligen Lösung, wie sie vom Vorderrichter gehandhabt wurde, hätte ausserdem zur Folge, dass die vom Gesetzgeber gewollte verfahrensrechtliche Garantie eines grundsätzlich mit drei Richtern besetzten Gerichts abgeschwächt und die Kompetenzen des Einzel- richters auf Fälle erweitert würden, die vom Gesetz ausgeschlossen beziehungs- weise nicht vorgesehen wurden, und der Einzelrichter dadurch formelle Kompe- tenzen (Nichteintreten auf ein Verfahren) in Streitigkeiten erhielte, welche materiell von einer mit drei Richtern besetzten Kammer behandelt werden müssten (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.5 = Pra 2011 Nr. 113 E. 4.5). Schliesslich geht auch die Ar- gumentation der Berufungsbeklagten, Art. 9 Abs. 2 GOG sei als argumentum a maiore minus heranzuziehen, offensichtlich fehl: Bei einer Verfahrensabschrei- bung handelt es gegenüber einem Nichteintretensentscheid nicht um ein maius, sondern vielmehr um ein minus. Dass ein argumentum a minore maius im vorlie- genden Fall nicht zulässig ist, dürfte sich von selbst verstehen. 2.3.4. Der angefochtene Entscheid ist daher bereits wegen Verletzung der funkti- onalen Zuständigkeit aufzuheben. Auf die übrigen Rügen muss daher nicht einge- gangen werden. Die Vorinstanz wird sich namentlich mit der Frage auseinander-
7 / 8 zusetzen haben, welche Folgen die unrichtige Säumnisandrohung im vorliegenden Fall (Abschreibung statt Nichteintreten; vgl. oben E. 2.3.3) hat. 3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1. Zu den Kosten: Die Berufungsklägerinnen gelten bei diesem Ausgang als vollständig obsiegend. Die Berufungsbeklagte beantragte (subeventualiter), dass der Staat die Kosten zu tragen habe, da die Vorinstanz für etwaige Ungereimthei- ten verantwortlich sei (act. A.2, Rz. 17). Das ist nicht schlüssig. Die Berufungsbe- klagte verteidigte nämlich das Vorgehen der Vorinstanz, welche den angefochte- nen Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt hatte (vgl. act. A.2, Rz. 16). Ihr Hauptbegehren lautet denn auch auf Abweisung der Beru- fung. Insofern hat sie sich mit dem angefochtene Entscheid identifiziert, sodass es widersprüchlich anmutet, gleichzeitig auf (etwaige) Ungereimtheiten der Vorin- stanz hinzuweisen. Unter diesen Umständen ist die Berufungsbeklagte als unter- liegend anzusehen, und dementsprechend wird sie kostenpflichtig. Anders zu ent- scheiden hiesse, dass man sich mit einer Auswahl an (diametral zueinanderste- henden) Haupt- und Eventualbegehren der Kosten- und Entschädigungsfolge ent- ziehen könnte. Daran ändert nichts, dass der angefochtene Entscheid klarerweise fehlerhaft war (vgl. hierzu auch BGer 5A_87/2022 v. 2.11.2022 E. 4.4.1 f.). 4.2. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VGZ auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit dem von den Berufungsklägerinnen geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungskläge- rinnen den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird den Berufungsklägerinnen durch das Kantonsgericht erstattet. 4.3. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägerinnen für das Berufungsver- fahren zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist, nachdem die Be- rufungsklägerinnen keine Honorarnote eingereicht haben, nach Ermessen festzu- setzen. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) angemessen.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid des Einzel- richters am Regionalgericht Plessur vom 25. April 2023 (Proz. Nr. 115-220-
16) und der Berichtigungsentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 28. April 2023 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der C._____. Der Betrag von CHF 1'000.00 wird mit dem von der B._____ sowie der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Die C._____ wird verpflichtet, der B._____ sowie der A._____ AG den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird der B._____ sowie der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet. 4. Die C._____ hat die B._____ sowie die A._____ AG für das Berufungsver- fahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: